Gebührenordnung

Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe des Pfarrbereichs Markranstädt der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig. Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig für ihre Friedhöfe: Friedhof Markranstädt, Kirchhof Kulkwitz, Friedhof Quesitz, Waldfriedhof Miltitz, Kirchhof Miltitz, Kirchhof Lausen die folgende Gebührenordnung beschlossen.

  • § 1 Allgemeines

    Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 

    aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebühren-

    ordnung erhoben.

  • § 2 Gebührenschuldner

    (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist,

      1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

      2.  wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

      3.  wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

    (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist,

      1.  wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

      2.  wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

    (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

  • § 3 Entstehen der Gebührenschuld

    Die Gebührenschuld entsteht 

      -  für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

      -  für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

      -  für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

      -  für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

  • § 4 Festsetzung und Fälligkeit

    (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

    (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

    (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

    (4) Nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung kann die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Nutzungszeit im Voraus entrichtet werden. Sie ist bis zum 30. September des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

  • § 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

    (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

    (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

  • § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

    § 6 Stundung und Erlass von Gebühren

       § 7 Gebührentarif
       A. Benutzungsgebühren

       I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  • 1. Reihengrabstätten (für eine Beisetzung)

    1.1.1  Sargbestattung für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)  300,00 €


    1.1.2  Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)  600,00 €


    1.2   Urnenbestattung (Ruhezeit 20 Jahre)  600,00 €

  • 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

    2.1     für Sargbestattungen

    2.1.1  Einzelstelle (Grab für 1 Sarg und 2 Urnen)  700,00 €


    2.1.2  Doppelstelle (Grab für 2 Särge und 4 Urnen)  1400,00 €


    2.2     für Urnenbeisetzungen

    2.2.1  Einzelstelle (Grab für 2 Urnen)  700,00 €


    2.2.2  Doppelstelle (Grab für 4 Urnen)  1400,00 €


    2.2.3  Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung, Pflege – ohne Grabmal von Friedhofsverwaltung, ohne Wechselbepflanzung 4180,00 €


    2.2.4  Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen)  mit Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung, Pflege – ohne Grabmal von Friedhofsverwaltung,  mit Wechselbepflanzung (Frühjahr, Sommer, Herbst) 5430,00 €


    2.2.5  Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung,  Pflege – ohne Grabmal von Friedhofsverwaltung, mit Wechselbepflanzung (Frühjahr, Sommer, Herbst, Winterabdeckung) 5800,00€


    2.2.6  Partnerurnengrab im Urnenruhegarten (auf dem Friedhof Markranstädt) (Grab für 2 Urnen) mit Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabmal, Dauerbepflanzung, Pflege – keine Wechselbepflanzung   5300,00 €


    2.3.     Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

    2.3.1  nach Einzelstelle Sargwahlgrab (Grab für 1 Sarg und 2 Urnen)  35,00 €


    2.3.2  nach Doppelstelle Sargwahlgrab (Grab für 2 Särge und 4 Urnen)  70,00 €


    2.3.3  nach Einzelstelle Urnenwahlgrab (Grab für 2 Urnen)  35,00 €


    2.3.4  nach Doppelstelle Urnenwahlgrab (Grab für 4 Urnen)  70,00 €


    2.3.5  nach Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) ohne Wechselbepflanzung 202,00 €


    2.3.6  nach Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Wechselbepflanzung (Frühjahr, Sommer, Herbst)  264,50 €


    2.3.7  nach Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Wechselbepflanzung (Frühjahr, Sommer, Herbst, Winterabdeckung)  283,00 €


    2.3.8  nach Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) im Urnenruhegarten keine Wechselbepflanzung   190,25 €


    2.4.     Nachbelegungsgebühr für das Partnergrab im Urnenruhegarten (Friedhof Markranstädt) (Zweitschrift auf dem Grabmal, Pflanzen-erneuerung) 400,00 €

  • II. Gebühren für die Bestattung:

    1.1  Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)  450,00 €


    1.2  Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre)  650,00 €


    1.3  Urnenbeisetzung   400,00 €


    1.4  Zuschlag bei Sargübergrößen mit einer Sarglänge über 205 cm oder/und Sargbreite über 70 cm oder/und Sarghöhe über 65 cm  100,00 €


    1.5  Zuschlag bei Urnenübergrößen mit einem Urnendurchmesser über 20 cm oder/und Urnenhöhe über 30 cm  25,00 €

  • III. Umbettungen, Ausbettungen

    1.1  Ausbettung einer Urne aus dem Sarggrab   350,00 €


    1.2  Ausbettung einer Urne aus dem Urnengrab   250,00 € 


    1.3  Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof  250,00 €


    1.4  Urnenversand (bei Umbettung)  60,00 €


    2.  Bei Umbettungen und Ausbettungen eines Sarges wird nach § 8 verfahren.

  • IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

    Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. 

    Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.

  • V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:

    1.  Benutzung der Friedhofskapelle bis 60 min einschließlich  Vor- und Nachbereitung, Grunddekoration, Orgel  200,00 €


    2.  Benutzung der Friedhofskapelle für stille Beisetzungen einschließlich Vor- und Nachbereitung, Grunddekoration  100,00 €


    3.  Benutzung der Friedhofskapelle über 60 min je angefangene ½ Stunde oder Aufbahrung bis 30 min  50,00 €

  • VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

    1.  pflegevereinfachte Reihengräber auf dem Friedhof Markranstädt mit Nutzungs-, Beisetzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung, Pflege (Grab für 1 Urne oder 1 Sarg, Nutzungszeit 20 Jahre)

    1.1 für ein pflegevereinfachtes  Urnenreihengrab ohne Grabmal von  Friedhofsverwaltung (Grabmalpflicht von Angehörigen nach Gestaltungsvorschriften)  3350,00 €


    1.2 für ein pflegevereinfachtes Urnenreihengrab mit liegendem Grabmal von Friedhofsverwaltung  3820,00 €


    1.3 für ein pflegevereinfachtes Urnenreihengrab mit stehendem Grabmal von Friedhofsverwaltung  4100,00 €


    1.4 für ein pflegevereinfachtes Erdreihengrab mit stehendem Holzgrabmal von Friedhofsverwaltung  5595,00 €


    2.  Ruhegemeinschaftsanlagen auf dem Waldfriedhof Miltitz, Kirchhof Lausen, Kirchhof Kulkwitz und dem Friedhof Markranstädt mit Nutzungs-, Beisetzungs- und  Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung, Pflege  und Namensträger (Grabmal, Platte etc.) (Nutzungszeit 20 Jahre)

    2.1 für einen Beisetzungsplatz in der Ruhegemeinschaftsanlage  zur Urnenbestattung   3200,00 €


    2.2 für einen Beisetzungsplatz im Ruhegarten zur Urnenbestattung (auf dem Friedhof Markranstädt)   4250,00 €

  • VII. sonstige Gebühren

    1. Streublumen je Korb für ca. 15 Personen  9,50 €

    2. Hügelung nach Sargbestattung  85,00 €

    3. Beräumung Urnengrab incl. Grabmal und Entsorgung  85,00 €

    4. Beräumung Sarggrabeinzelstelle incl. Grabmal und Entsorgung  150,00 €

    5. Beräumung Sarggrabdoppelstelle incl. Grabmal und Entsorgung  250,00 €

    Bei Beräumungen ohne Grabmal erfolgt die Gebührenfestsetzung nach § 8.

  • B. Verwaltungsgebühren

    1.  Genehmigung für die Errichtung eines stehenden Grabmals, liegenden Grabmals oder Holzgrabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen)  60,00 €


    2.  Genehmigung für die Errichtung eines provisorischen Grabmals,  für die  Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen  35,00 €


    3.  Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden für 5 Jahre  60,00 €


    4.  einmalige Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden  35,00 €


    5.  Verwaltungsaufwand für Organisation und Durchführung von Trauerfeiern  bei späterer Beisetzung auf einem fremden Friedhof  60,00 €


    6.  für die Ausstellung von Beräumungsscheinen  25,00 €


    7.  für die Umschreibung von Nutzungsrechten  25,00 €


    8.  Mahngebühr 5,00 €


    9.  Verwaltungsgebühr je angefangene ½ Stunde, z.B. für die Ermittlung von Wohnanschriften und schriftliche Auskünfte aus dem Friedhofsarchiv 25,00 €

        

  • § 8 Besondere zusätzliche Leistungen

    Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

  • § 9 Öffentliche Bekanntmachungen

    (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.

    (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Markranstädt (Markranstädt informativ) und Hinweis im Amtsblatt der Stadt Leipzig.

  • § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

    (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2015 mit Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 12.03.2017 außer Kraft.

Markranstädt, den 25.11.2019
gez. Pfarrer Michael Zemmrich
(Vorsitzender)                           
gez. Marion Wummel (Mitglied)                                                                    
Kirchenaufsichtlich bestätigt:   Leipzig, den 02.12.2019
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen
Regionalkirchenamt Leipzig
Kirchenamtsrat
gez. OKR Teichmann
(Leiter Regionalkirchenamt)

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 erfolgte am 18.1.2020 im Amtsblatt der Stadt  Markranstädt (Markranstädt Informativ) sowie durch Hinweis im Amtsblatt der Stadt Leipzig.
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